Geschäftsbedingungen

KRAFTFAHRZEUG EINSTELLBEDINGUNGEN

1.Mietvertrag

Mit der Annahme des Parkscheins und/oder mit Einfahren in die öffentliche Parkgarage oder das

umzäunte Freigelände kommt zwischen der Firma Parkservice Eberl und dem Mieter ein

Mietvertrag über einen Stellplatz für einen PKW zu den hier genannten Bedingungen zustande. Der Mieter

erklärt mit der Annahme des Parkscheins oder mit Einfahren in die Parkgarage oder das umzäunte

Freigelände sein Einverständnis mit der Geltung der vorliegenden Kfz-Einstellbedingungen, die er auch

durch Aushang zur Kenntnis genommen hat. Weder Bewachung noch Verwahrung ist Gegenstand dieses

Vertrages. Parkservice Eberl übernimmt keine Obhut oder besondere Fürsorgepflichten für

die vom Mieter eingebrachten Sachen. Der Vertrag endet mit der Ausfahrt.

2.Benutzungsbestimmungen für die Parkgarage

2.1 In der öffentlichen Parkgarage sowie dem umzäunten Freigelände gelten die Bestimmungen der StVO

entsprechend, soweit nicht nachstehend Sonderregelungen bestimmt werden. Der Mieter hat die

Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten sowie die Anweisungen der

Mitarbeiter der Parkservice Eberl zu befolgen. Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der

markierten Stellplätze abgestellt werden. Parkservice Eberl ist berechtigt außerhalb dieser

Flächen, insbesondere auf den Verkehrsflächen geparkte Kfz kostenpflichtig zu entfernen.

2.2 Die Öffnungszeiten richten sich nach Ihrem Abflug bzw. nach Ihrer Ankunft

3.Sicherheitsvorschriften

3.1 Die im öffentlichen Straßenverkehr geltenden Bestimmungen werden auf den Verkehr in der

Parkgarage und auf der umzäunten Freifläche angewandt und sind zu beachten

3.2 In der Parkgarage sowie auf der umzäunten Freifläche darf nur Schritttempo gefahren werden.

3.3 In der Parkgarage ist nicht gestattet:

a) das Rauchen und die Verwendung von Feuer, sowie das Betanken von Fahrzeugen

b) die Lagerung von Sachen jeglicher Art ( insbesondere von Reifen, Fahrrädern usw )von

Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie leeren Betriebsstoffbehältern,

c) das Ausprobieren oder Laufen lassen des Motors im Stand

d) das Abstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Motor,

e) der Aufenthalt unberechtigter Personen (u.a Skateboard-Fahrer, Inline-Skater etc.)

f) der Aufenthalt über die Zeit des reinen Abstellvorgangs oder Abholvorgang hinaus.

3.4 Auf den Abstellplätzen, Fahrspuren und Verkehrsflächen der Parkgarage sowie auf den Ein- und

Ausfahrtsrampen ist es untersagt, Fahrzeuge zu reparieren, zu waschen, innen zu

reinigen, Betriebsstoffe abzulassen sowie Verunreinigungen jeglicher Art zu verursachen.

3.5 Das Verteilen von Prospekten, Werbemitteln ist in der Parkgarage verboten bei

Zuwiderhandlung wird der Reinigungsaufwand im Wege des Schadensersatzes in Rechnung

gestellt.

4.Mietpreis/Einstelldauer

4.1 Der Mietpreis bemisst sich nach der aushängenden, jeweils gültigen Parkgebühren-Preisliste.

4.2 Das Kfz kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten gegen Rückgabe des

Parkscheins und Bezahlung der Parkgebühr abgeholt werden. Soweit der Mieter sein

Fahrzeug außerhalb dieser Öffnungszeiten aus der Parkgarage ausfahren will, sind die

Kosten die durch diese Sonderöffnungsmaßnahme entstehenden (Zeitaufwand,

Kilometergeld, etc.) vom Mieter zu entrichten. Diese Kosten sind sofort bei der Abholung des

Kfz zur Zahlung fällig und zahlbar.

4.3 Die Höchsteinstelldauer beträgt 3 Wochen, sofern nicht im Einzelfall eine schriftliche

Sondervereinbarung getroffen wird.

5.Haftung von Parkservice Eberl

Parkservice Eberl haftet nur für Schäden, die nachweislich von ihr bzw. von ihren

Erfüllungshilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Der Mieter ist verpflichtet, derartige

Schäden unverzüglich dem Parkservice Eberl schriftlich bekannt zu geben. Offensichtliche

Schäden sind noch vor Verlassen der Parkgarage beim Personal anzuzeigen, bzw. zu melden.

Parkservice Eberl schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die durch andere Mieter oder

sonstige Dritte verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Beschädigungen, Vernichtung oder

Diebstahl des eingestellten Kfz oder beweglicher/eingebauter Gegenstände aus dem Kfz (z.B.

Autoradio, Autotelefon, persönliche Wertgegenstände, Computer, Fotoausrüstung,

Sportausrüstung und ähnlichen) oder auf bzw. an dem Kfz befestigter Sachen.

6. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für durch ihn selbst, seine Erfüllungsgehilfen, seine Beauftragten oder seine

Begleitperson dem Parkservice Eberl oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Er ist

verpflichtet, solche Schäden unaufgefordert vor Verlassen der Parkgarage oder der umzäunten

Freifläche dem Parkservice Eberl zu melden. Außerdem haftet der Mieter für

Verunreinigungen der Parkgarage, oder der umzäunten Freifläche die er schuldhaft herbeiführt.

7.Pfandrecht/Zurckbehaltungsrecht/Verwertung

7.1 Parkservice Eberl steht wegen ihrer Forderungen aus dem Mietvertrag ein

Zurückbehaltungsrecht und gesetzliches Pfandrecht an den eingestellten Kfz des Mieters zu.

7.2 Parkservice Eberl ist auch berechtigt, Fahrzeuge oder Anhänger ohne amtliches

Kennzeichen nach Ablauf der Höchsteinstelldauer zu veräußern oder zu versteigern. Sofern der

Mieter/Fahrzeughalter Parkservice Eberl bekannt ist, wird er eine Woche vor Verwertung

des Kfz hiervon benachrichtigt.

Dem Mieter/Fahrzeughalter wird der Erlös abzüglich der entstanden Kosten und des bis zum

Zeitpunkt des Entfernens des Kfz angefallenen Mietzins zur Verfügung gestellt. Macht der

Mieter/Fahrzeughalter seinen Anspruch auf den Erlös nicht innerhalb eines Jahres nach

Verkauf oder Versteigerung geltend, fällt der Erlös der Firma Parkservice Eberl zu.

Stand: April 2009 Parkservice Eberl

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